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Sachverständigenbüro Josef N. Wahler Staatl. gepr. Lebensmittelchemiker Von der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, Kosmetika: Deklaration, Zusammensetzung, Abgrenzung, Qualitätssicherung in der Lebensmittelindustrie QMA DIN ISO EN 9001:2008/22000. HACCP. |
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...ist der Idealfall einer Versorgung aller Bevölkerungsgruppen mit allen für eine normale Entwicklung und die Erhaltung der Gesundheit erforderlichen Nähr- und Vitalstoffen ist nicht immer gegeben. Hierbei dienen Nahrungsergänzungsmittel einer Ergänzung der täglichen Ernährung in dosierter Form.
Nahrungsergänzungsmittel sind prinzipiell immer Lebensmittel und weisen dementsprechend lebensmitteltypische Eigenschaften sowie ernährungsspezifische, physiologische Wirkungen auf. Nach europäischem Recht können Nahrungsergänzungsmittel "eine breite Palette von Nährstoffen und anderen Zutaten enthalten, unter anderem, aber nicht ausschließlich, Vitamine, Mineralstoffe, Aminosäuren, essenzielle Fettsäuren, Ballaststoffe und verschiedene Pflanzen und Kräuterextrakte".
Die Art und Menge an zulässigen Vitaminen und Mineralstoffen sind in einer Positivliste geregelt.
Nahrungsergänzungsmittel sind grundsätzlich nicht zulassungspflichtig.
Für den Import, bzw. die Herstellung und den Vertrieb gelten besondere Bedingungen und Rechtsvorschriften. Hierzu biete ich umfangreiche Beratungsleistungen an.
Die Einhaltung der verschiedenen Rechtsvorschriften unterliegt der Sorgfaltspflicht des Herstellers, Importeurs bzw. Vertriebs:
1) Kennzeichnung
Neben verschiedenen Kennzeichnungselementen, wie u.a.: Mindesthaltbarkeit, Begründung der Nahrungsergänzungsmittel-Eigenschaft, Zutatenliste, Inhalt hat die Deklaration in deutscher Sprache zu erfolgen.
2) Anmeldepflicht an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)
Seit Mai 2004 müssen Nahrungsergänzungsmittel vor dem ersten Inverkehrbringen beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit gemeldet werden. Von dort werden sie an das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und die für die Lebensmittelüberwachung zuständigen obersten Landesbehörden übermittelt. Dieses Anmeldeformular steht meinen Kunden im Downloadbereich zur Verfügung (NEM-Anmeldung: pdf-file 52 kB). Bei Rückfragen und für Ausfüllhilfen wenden Sie sich gerne an mich.
3) Nahrungsergänzungsmittel-Eigenschaft
Nahrungsergänzungsmittel können andere Nährstoffe oder sonstige Stoffe mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung über die zulässigen Vitamine und Mineralstoffe hinaus enthalten. Hierfür gelten folgende Voraussetzungen und Regelungen:
Aminosäuren zu ernährungsphysiologischen Zwecken unterliegen seit dem 1.1.2010 m.E. nicht mehr den Einschränkungen des bisherigen deutschen Zusatzstoffregimens.
Es kommt immer wieder vor, dass Importprodukte den geforderten Rechtsvorschriften in Deutschland bzw. der Europäischen Union aufgrund abweichender ausländischer Rechtslage nicht entsprechen und damit weder in Deutschland noch der Europäischen Union verkehrsfähig sind, und somit nicht verkauft werden dürfen.
Häufig sind insbesondere Produkte aus den USA oder aus China problematisch, da für Supplemente in den USA großzügige Vorschriften gelten, bzw. gelegentlich ungeprüft den Zoll passieren, jedoch in ihrer Zusammensetzung Bestandteile enthalten können, die in Deutschland / der Europäischen Union aufgrund strengerer Verbraucherschutzgründe verboten sind, und/oder unzulässige Aussagen aufweisen und/oder ihnen wissenschaftlich unhaltbare oder irreführende Behauptungen zugeschrieben werden und/oder die Etikettierung unvollständig oder gar in ausländischer Sprache erfolgt.
Häufig bewegen sich neu auf den Markt gebrachte Produkte auch im Grenzbereich zwischen Arzneimitteln, Novel Food, Nahrungsergänzungsmitteln und Functional Food. Produkte mit pharmakologischen Wirkungen und lebensmitteluntypischen Eigenschaften gelten in der Regel als Arzneimittel.
In den meisten Fällen gilt es für Nahrungsergänzungsmittel eine Klassifizierung als Arzneimittel zu vermeiden, da in der Regel eine Zulassung als Arzneimittel nicht gegeben und ein (teures und langwieriges) Registrationsverfahren zur Anmeldung als Arzneimittel auch nicht beabsichtigt ist. Somit sind jedwelche Produktaussagen, insbesondere bei "dual-use-Produkten" auf dem Etikett und im Begleitmaterial so zu überprüfen und zu formulieren, dass seitens der Behörden eine klare Produktklassifizierung als Nahrungsergänzungsmittel angenommen werden kann.
Mein Angebot des Sachverständigenbüros Josef Wahler umfasst die im Beratungsumfang dargestellten Leistungen. Darüber hinaus spezielle Beratungsleistungen für Nahrungsergänzungsmittel hinsichtlich: